(1) Unternehmer, die Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten durchführen, haben Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte zu erstellen und zu überarbeiten. Die Leitfäden können auch von den jeweiligen Unternehmensverbänden erstellt und überarbeitet werden. Die Erarbeitung hat auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen, der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde aufzustellen ist.
(2) Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leitfäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zuständige Behörde einzubeziehen. Zu diesem Zwecke sind regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regelmäßigen Austausches vorzusehen. Erfahrungen aus den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++) § 60 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
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