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OffshoreBergV

§ 56Melde- und Schutzsysteme

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet sein. Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.
(2) Der Unternehmer hat solche Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. Hierzu können insbesondere gehören:
1.
Brandmeldesysteme,
2.
Feueralarmanlagen,
3.
Feuerlöschleitungen,
4.
Feuerwehrhydranten und -schläuche,
5.
Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
6.
automatische Sprinklersysteme,
7.
Gaslöschsysteme,
8.
Schaumlöschsysteme,
9.
tragbare Feuerlöscher,
10.
Feuerwehrausrüstung und
11.
Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.
Die mit den Melde- und Schutzsystemen zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art soweit wie möglich vor Unfalleinflüssen zu schützen. Erforderlichenfalls sind diese Notsysteme so auszulegen, dass sie auch bei Ausfall eines Systems oder eines Teils des Systems weiterhin funktionieren.
(3) Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen, erforderlichenfalls auch an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen verfügen. Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme ausgestattet sein:
1.
Belüftungssysteme,
2.
Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,
3.
Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und
4.
Brandschutzsysteme.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc

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