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OffshoreBergV

§ 59Notfallmaßnahmen

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(1) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu begrenzen. Er hat insbesondere unverzüglich die im internen Notfalleinsatzplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie der Situation angemessen sind.
(2) Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sein Betrieb eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder das Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht. Eine solche Maßnahme kann auch die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs sein, bis die Gefahr oder das Risiko angemessen beherrscht ist. Werden derartige Maßnahmen getroffen, so unterrichtet der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, hierüber.
(3) Weitergehende Verpflichtungen nach dem Bundesberggesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc

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