OffshoreBergV
§ 53Genehmigung von Plattformen
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- die Anforderungen an die zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen der Plattform und der angebundenen Einrichtungen erfüllt sind,
- 2.
- die Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleistet ist,
- 3.
- bei einer Plattform, die der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung nach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und
- 4.
- bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeugnis der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer vom Flaggenstaat anerkannten Organisation vorgelegt wird, aus dem sich die Übereinstimmung mit den folgenden von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen Vorschriften ergibt:
- a)
- für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 19. Oktober 1989 (MODU-Code 89, Entschließung A.649(16)), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.357(92) und MSC.358(92) (VkBl. 2014 S. 387 und 389) geändert wurde,
- b)
- für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 2. Dezember 2009 (MODU-Code 2009, Entschließung A.1023(26), VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.359(92) (VkBl. 2014 S. 387 und S. 290) geändert wurde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 53 Abs. 2 Satz 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 SchSVSchiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen
„… cheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des § 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage SchSGzum Schiffssicherheitsgesetz Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard
„… d geändert 1991 und 1994 (MSC/Rundschreiben 561 und MSC.38(63)) (BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997) - § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) - Änderung von 2004 (MSC.187(79)) (VkBl. 2009 S. 272) - Änderung von 2013 (MSC.357 …“