(1) Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste Gefahren für Plattformen und angebundene Einrichtungen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei der Vorlage eines neuen Betriebsplans und insbesondere bei Änderungen der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht zugelassen wurde, einschließlich physischen Änderungen, neuen Erkenntnissen, neuen Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, oder bei Abbau einer Plattform zu aktualisieren. Der Bericht enthält
1.
die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informationen,
2.
das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle nach § 44,
3.
eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich aller Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, die für die Förderplattform relevant sind,
4.
die Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung nach § 46,
5.
den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und
6.
gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach Anlage 1 Nummer 6.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Bericht oder Teile des Berichts auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu umfassen haben, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist.
(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Plattformen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält.
(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den wesentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++) (+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
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