OffshoreBergV
§ 46Systeme zur unabhängigen Überprüfung
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- Plattformen einschließlich ihrer sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform ermittelt wurden und
- 2.
- die folgenden Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht bereits in dem System für die Plattform erfasst sind:
- a)
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen,
- b)
- Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,
- c)
- Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,
- d)
- Bohranlagen einschließlich Bohrlochkonstruktion, Bohrungsarbeiten und Bohrlochkontrollmaßnahmen, die auch Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind,
- e)
- Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,
- f)
- Einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,
- g)
- Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten,
- h)
- Transit-Rohrleitungen,
- i)
- Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben und Abfangen von Gestänge und Rohren,
- j)
- Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrichtungen an niederzubringenden Bohrungen,
- k)
- Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbehandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie
- l)
- andere Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten nach Art und Bedeutung für die Sicherheit vergleichbar sind.
- 1.
- Festlegungen zu den Fristen, der Art und dem Umfang der unabhängigen Überprüfung oder zur Auswahl der Sachverständigen in einer Genehmigung und im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan nach § 26 Absatz 10 sowie
- 2.
- die örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse der Einrichtungen und Geräte und die Bedeutung dieser Einsatzverhältnisse für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebs.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc