OffshoreBergV
§ 40Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb,
- 2.
- der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 1,
- 3.
- der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über Bohrungsarbeiten nach § 49,
- 4.
- der Erstellung von Mitteilungen über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
- 5.
- der Erstellung von Mitteilungen über Standortverlegungen nach § 51 Absatz 1,
- 6.
- der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und deren Koordination mit der zuständigen Behörde,
- 7.
- der Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden nach § 60, soweit diese Pflicht nicht von einem Unternehmerverband übernommen wird, und
- 8.
- der Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Erstellung von externen Notfallplänen nach § 65 Absatz 1 Satz 5.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 40 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc