OffshoreBergV
§ 42Anforderungen an den Betriebsplan
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,
- 2.
- bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,
- 3.
- bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
- 4.
- bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
- 5.
- bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc