(1) Sind in einem Betrieb Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt, so hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.
(2) Der Unternehmer darf mit selbstständigen Arbeiten nur solche Beschäftigte betrauen, die sich in der Verkehrssprache eindeutig verständlich machen können und in der Lage sind, Weisungen, die in der Verkehrssprache gegeben werden, richtig aufzufassen. Weisungsbefugnisse darf er Beschäftigten nur übertragen, wenn diese die Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen oder wenn diesen eine Person beigestellt wird, die über ausreichende Kenntnisse in der Verkehrssprache verfügt, so dass eine Verständigung in der Verkehrssprache sichergestellt ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
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