OffshoreBergV
§ 21Wetterschutzkleidung
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc