(1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat der Unternehmer die Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung und der Gesundheitsschutz-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine verantwortliche Person im Sinne der §§ 58 bis 62 des Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird. Diese Person darf den Betrieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat. Im Übrigen ist für die Beaufsichtigung § 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung anzuwenden.
(3) Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und Wahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen zu befolgen. Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, für die Plattform und für andere Einrichtungen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen. § 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
(4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden Personen enthalten sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++) (+++ § 17 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
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