OffshoreBergV
§ 23Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und
- 3.
- eine Prüfung zum „Geprüften Taucher“ oder zur „Geprüften Taucherin“ oder eine vergleichbare Qualifikation erfolgreich abgeschlossen haben und hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen nachgewiesen haben.
- 1.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,
- 3.
- hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten verfügen und nachgewiesen haben und
- 4.
- theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc