Zum Gesetzesinhalt

NutzEV

§ 4Entgelterhöhung bei vertragwidriger Nutzung

Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten

(1) Im Falle einer vertragwidrigen Nutzung des Grundstücks dürfen die Entgelte ohne die Beschränkung des § 3 Abs. 1 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden.
(2) Vertragwidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312 und 313 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht zulässig ist. Hat der Eigentümer die Nutzung genehmigt oder wurde die Nutzung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik genehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als vertragswidrig.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.6.2002 I 2562

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77bd11b9931174789479d6e67f2def4b40681772ed58fa8b4088e0d84e3806be

XML-Quelle beim Herausgeber