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NutzEV

§ 5Entgelterhöhung bei Garagenflächen

Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten

(1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens 60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.
(2) Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen oder ähnlichen Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bebaut sind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstellen von Kraftfahrzeugen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.6.2002 I 2562

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77bd11b9931174789479d6e67f2def4b40681772ed58fa8b4088e0d84e3806be

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