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NutzEV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten

(1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf Grund von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung angemessen gestaltet werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1.
für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingartengesetz richten,
2.
für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unentgeltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
3.
für Überlassungsverträge.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.6.2002 I 2562

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77bd11b9931174789479d6e67f2def4b40681772ed58fa8b4088e0d84e3806be

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