Zum Gesetzesinhalt

NutzEV

§ 7Gutachten und Auskünfte über die ortsüblichen Entgelte

Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten

(1) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich zuständige Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke zu erstatten. Auf Verlangen hat er in anonymisierter Form Auskunft über die in seinem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte unter Angabe der Gemarkung zu erteilen, in der die Grundstücke liegen.
(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gutachterausschuss Auskunft über die vereinbarten Nutzungsentgelte in anonymisierter Form zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.6.2002 I 2562

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77bd11b9931174789479d6e67f2def4b40681772ed58fa8b4088e0d84e3806be

XML-Quelle beim Herausgeber