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NotViKoV

§ 9Technische Abwicklung der Videokommunikation

Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

(1) Das Videokommunikationssystem hat die technische Abwicklung der Videokommunikation im Wege der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
(2) Das Videokommunikationssystem hat der Amtsperson die technische Leitung des Videokommunikationsvorgangs zu ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, Nutzer von dem Videokommunikationsvorgang auszuschließen und den Videokommunikationsvorgang insgesamt zu beenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2dd09f9cb31c743f8698a07e2d267fbe21e4aebe58e16623bd77ebc6195c5c

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