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NotViKoV

§ 7Sichere informationstechnische Netze

Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

Das Videokommunikationssystem ist für Amtspersonen und die bei diesen beschäftigten Personen nur über solche informationstechnischen Netze zugänglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit dem Videokommunikationssystem gesichert verbunden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2dd09f9cb31c743f8698a07e2d267fbe21e4aebe58e16623bd77ebc6195c5c

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