(1) Das Videokommunikationssystem hat die technische Abwicklung der Identitätsfeststellung der Beteiligten und hinzugezogener Personen durch die Amtsperson nach Maßgabe der folgenden Absätze zu ermöglichen.
(2) Das Videokommunikationssystem hat die Durchführung einer elektronischen Identifizierung anhand der in § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten elektronischen Identitätsnachweise und Identifizierungsmittel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind folgende Daten auszulesen und zum Zweck der Identitätsfeststellung sowie zu deren Dokumentation an die Amtsperson zu übermitteln:
1.
bei Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 8 genannten Daten und
2.
bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 8 genannten Daten, soweit sie in dem Datensatz des elektronischen Identifizierungsmittels enthalten sind.
(3) Das Videokommunikationssystem hat einen Lichtbildabgleich durch die Amtsperson zu ermöglichen. Hierzu ist mit Zustimmung des Inhabers das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines in § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes genannten amtlichen Ausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels nach dem Stand der Technik auszulesen. Die Echtheit und Gültigkeit des Ausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels sowie die Manipulationsfreiheit der ausgelesenen Daten sind nach dem Stand der Technik zu prüfen. Von den ausgelesenen Daten sind an die Amtsperson zu übermitteln:
1.
das Lichtbild,
2.
die Vornamen,
3.
der Familienname,
4.
der Tag der Geburt,
5.
der ausstellende Staat und
6.
die Dokumentenart.
Ausgelesene Daten, die nicht an die Amtsperson zu übermitteln sind, sind unverzüglich zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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