NotViKoV
§ 8Funktionen des Videokommunikationssystems
Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
- 1.
- die technische Abwicklung der Videokommunikation (§ 9),
- 2.
- die technische Abwicklung der Identitätsfeststellung (§ 10),
- 3.
- die Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Durchsicht (§ 11) und
- 4.
- das Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen (§ 12).
- 1.
- eine Funktion zur Suche nach solchen Notaren und Notariatsverwaltern, in deren Amtsbereich sich einer der in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orte befindet,
- 2.
- eine Funktion für den Austausch elektronischer Dokumente,
- 3.
- eine Funktion für das Senden und Empfangen elektronischer Nachrichten sowie
- 4.
- eine Funktion für das gemeinsame Betrachten von in einem Videokommunikationsvorgang angezeigten elektronischen Dokumenten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2dd09f9cb31c743f8698a07e2d267fbe21e4aebe58e16623bd77ebc6195c5c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 10a BNotOAmtsbereich
„… tion zur Suche nach solchen Notaren und Notariatsverwaltern, in deren Amtsbereich sich einer der in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orte befindet, 2. eine Funktion für den Austausch elektronischer Dokumente, 3. eine Funktion für das Senden u …“