NotViKoV
§ 12Erstellen qualifizierter elektronischer Signaturen
Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
- 1.
- der Amtsperson,
- 2.
- den Beteiligten und
- 3.
- hinzugezogenen Personen.
- 1.
- bei Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 3;
- 2.
- bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 4.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2dd09f9cb31c743f8698a07e2d267fbe21e4aebe58e16623bd77ebc6195c5c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 33 BNotOElektronische Signatur
„… des Videokommunikationssystems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss den Vorgaben des § 33 der Bundesnotarordnung entsprechen. (3) Die von einem Beteiligten oder einer hinzugezogenen Person mittels des Videokommunikationssystems erst …“