NotViKoV
§ 13Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
- 1.
- die in das Notarverzeichnis eingetragenen Daten zu einem Notar oder Notariatsverwalter, die nach § 9 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung einsehbar sind, sowie
- 2.
- Angaben zu den in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orten.
- 1.
- zur Durchführung einer elektronischen Identifizierung die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgelesenen Daten;
- 2.
- zur Durchführung eines Lichtbildabgleichs durch die Amtsperson die nach § 10 Absatz 3 Satz 2 ausgelesenen Daten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2dd09f9cb31c743f8698a07e2d267fbe21e4aebe58e16623bd77ebc6195c5c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 10a BNotOAmtsbereich
„… e nach § 9 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung einsehbar sind, sowie 2. Angaben zu den in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orten. (4) Soweit dies zur Durchführung der Identitätsfeststellung durch eine Amtsperson nach § 10 einschließ …“
- § 9 NotVPVEinsichtnahme
„… 1. die in das Notarverzeichnis eingetragenen Daten zu einem Notar oder Notariatsverwalter, die nach § 9 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung einsehbar sind, sowie 2. Angaben zu den in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orten. (4) Soweit die …“