NotVPV
§ 9Einsichtnahme
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018700019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cec5546256f3423d5a4e816685e6afc4e7c0ead577576db6e525373bca9933a6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 BNotONebentätigkeit
„… eburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar. (3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsent …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 13 NotViKoVRechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
„… 1. die in das Notarverzeichnis eingetragenen Daten zu einem Notar oder Notariatsverwalter, die nach § 9 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung einsehbar sind, sowie 2. Angaben zu den in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orten. (4) Soweit die …“