(1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der mittels des Videokommunikationssystems erfolgenden Kommunikation, der damit verbundenen Datenübermittlung sowie der gespeicherten und zu speichernden Daten hat die Bundesnotarkammer insbesondere sicherzustellen, dass
1.
die Anmeldung zum Videokommunikationssystem durch die Amtsperson und durch die bei dieser beschäftigten Personen mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln erfolgt,
2.
die Datenübermittlung mittels des Videokommunikationssystems nach dem Stand der Technik verschlüsselt erfolgt und
3.
die Zuverlässigkeit der mit dem technischen Betrieb des Videokommunikationssystems befassten Personen insbesondere gewährleistet ist, wenn für diese die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der mittels des Videokommunikationssystems übermittelten oder in dem System gespeicherten Daten besteht.
(2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen. In diesem sind die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten:
1.
den Datenschutz,
2.
die Daten- und Informationssicherheit sowie
3.
die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.
In dem Funktions- und Sicherheitskonzept sind zudem die Mindestanforderungen an die zur Nutzung des Videokommunikationssystems erforderliche technische Ausstattung festzulegen. Das Funktions- und Sicherheitskonzept und dessen Umsetzung sind durch die Bundesnotarkammer regelmäßig zu überprüfen.
(3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funktions- und Sicherheitskonzept geeignete technische und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um die Betriebsbereitschaft des Videokommunikationssystems zur Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation zu gewährleisten. Bei der Festlegung der folgenden Merkmale hat die Bundesnotarkammer insbesondere zu berücksichtigen, welche Auswirkungen diese auf die Datenübermittlung und die Funktionsfähigkeit des Videokommunikationssystems sowie auf seine Eignung zur Erfüllung der im Rahmen von Urkundstätigkeiten bestehenden notariellen Amtspflichten haben können:
1.
Struktur,
2.
technische Architektur,
3.
Datenformate,
4.
maximale Dateigrößen,
5.
maximaler Datenumfang pro Vorgang,
6.
maximale Vorgangszahlen pro Zeiteinheit,
7.
maximale Teilnehmerzahl,
8.
Schnittstellen und
9.
Speichermedien.
(4) Datenschutzrechtlich verantwortlich ist
1.
die Bundesnotarkammer
a)
für die technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit und
b)
für die mittels des Videokommunikationssystems verarbeiteten Daten, soweit nicht nach Nummer 2 eine Amtsperson verantwortlich ist, sowie
2.
die mit einem Vorgang befasste Amtsperson für die in dem Vorgang zusammengefassten Daten.
(5) Personen nach Absatz 1 Nummer 3 sind befugt, auf die mittels des Videokommunikationssystems übermittelten oder in dem System gespeicherten Daten zuzugreifen, wenn dies zur Durchführung von Wartungsarbeiten oder zur Beseitigung von Störungen des technischen Systems erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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