NotAktVV
§ 21Verwahrungsverzeichnis
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
- 1.
- Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
- 2.
- Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
- 3.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 23 BNotOAufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
„Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutra …“