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NotAktVV

§ 22Angaben im Verwahrungsverzeichnis

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben:
1.
die Massenummer,
2.
wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
3.
die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),
4.
das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,
5.
die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
6.
den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d

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