NotAktVV
§ 22Angaben im Verwahrungsverzeichnis
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
- 1.
- die Massenummer,
- 2.
- wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
- 3.
- die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),
- 4.
- das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,
- 5.
- die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
- 6.
- den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d