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BNotO

§ 23Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

Bundesnotarordnung

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001910937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 59a BeurkGVerwahrungsverzeichnis

    „(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis). (2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektronischen …“

  • § 21 NotAktVVVerwahrungsverzeichnis

    „Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutra …“