NotAktVV
§ 20Persönliche Bestätigung
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
- 1.
- Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und
- 2.
- Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden.
- 1.
- die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
- 2.
- die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder
- 3.
- Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist,
- a)
- durch wen sie erfolgt sind,
- b)
- wann sie erfolgt sind und
- c)
- welchen Inhalt sie haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d