Zum Gesetzesinhalt

NotAktVV

§ 20Persönliche Bestätigung

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1) Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen
1.
Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und
2.
Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden.
Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
(2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1.
die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
2.
die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder
3.
Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist,
a)
durch wen sie erfolgt sind,
b)
wann sie erfolgt sind und
c)
welchen Inhalt sie haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d

XML-Quelle beim Herausgeber