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NotAktVV

§ 17Sonstige Angaben

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1) Wird durch eine Urkunde der Inhalt einer anderen Urkunde berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, so ist bei den Eintragungen zu diesen Urkunden auf die jeweils andere Eintragung zu verweisen.
(2) Zu jeder Eintragung können weitere Angaben aufgenommen werden, soweit diese der Erfüllung der Amtspflichten dienen. Solche Angaben sind strukturiert zu erfassen, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d

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