NordSBefV
§ 8Ausnahmen und Befreiungen
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
- 1.
- zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,
- 2.
- zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde,
- 3.
- zu Seenot-Rettungseinsätzen,
- 4.
- zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen des Bundes, der Länder oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- 5.
- mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie
- 6.
- bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.
- 1.
- zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,
- 2.
- zu Seenot-Rettungseinsätzen,
- 3.
- bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.
- 1.
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder
- 2.
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.
- 1.
- im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer das Elbfahrwasser,
- 2.
- im Niedersächsischen Wattenmeer:
- a)
- das Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling German Bight“,
- b)
- die Fahrwasserbereiche der Jade östlich der Ruhezone I/51 nach dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ entsprechend der Darstellung in Anlage 1.
Sonst: Ersetzt V 940-9-16 v. 12.2.1992 I 242 (NPNordSBefV)
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2024 I Nr. 100
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0710A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08617d725f648701d9414b2d8f03ac46fc964f9a24ec05f7fcff3efe90ae9465