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NordSBefV

§ 5Allgemeine Pflichten der Verkehrsteilnehmer, Anordnungsbefugnis

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

(1) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung so zu verhalten, dass Natur und Landschaft sowie Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder beeinträchtigt werden.
(2) Zur Wahrung der Schutzzwecke dieser Verordnung kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde zur Abwehr einer konkreten Gefahr besondere Anordnungen im Einzelfall für Verkehrsteilnehmer in Allgemeinen Schutzgebieten und Besonderen Schutzgebieten treffen, nach denen ein bestimmtes Gebiet nicht zu befahren oder in einem bestimmten Gebiet eine Geschwindigkeit nicht zu überschreiten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 940-9-16 v. 12.2.1992 I 242 (NPNordSBefV)

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2024 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0710A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08617d725f648701d9414b2d8f03ac46fc964f9a24ec05f7fcff3efe90ae9465

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