(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Bodeneffekt- oder Luftkissenfahrzeugen und Wasserflugzeugen zu befahren.
(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung
1.
mit Wasserfahrzeugen, die von einem Drachen oder Flügel gezogen werden, insbesondere Kitesurfen, Wingsurfen,
2.
mit maschinenangetriebenen Wassersportgeräten, insbesondere Wasserbobs, Wassermotorrädern oder angetriebenen Surfbrettern,
3.
mit maschinenangetriebenen Wasserfahrzeugen, die für Sport- und Freizeitzwecke Wasserski oder sonstige Schwimmkörper ziehen,
4.
mit Wasserfahrzeugen, die einen Drachen oder einen Fallschirm ziehen,
zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn geeignete, maschinenangetriebene Wassersportgeräte als Begleitfahrzeug zu Rettungszwecken in der wassersportlichen Ausbildung oder bei Regatten verwendet werden.
(3) Ferner ist es untersagt,
1.
sich in den Allgemeinen Schutzgebieten oder in den Besonderen Schutzgebieten mit Wasserfahrzeugen trockenfallen zu lassen oder
2.
Besondere Schutzgebiete während der jeweiligen Schutzzeiten für Robben, Vögel oder Seegraswiesen außerhalb der Fahrwasser
zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitte C und D.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die weitergehenden Verkehrsregelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung. Satz 1 gilt nicht für diejenigen Regelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung, die das Befahren abweichend von Absatz 1 bis 3 auf bestimmten Wasserflächen erlauben.
(5) Das Verlassen eines Wasserfahrzeugs in Allgemeinen Schutzgebieten und in Besonderen Schutzgebieten ist zum Zwecke des Befahrens nur dann erlaubt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit und Ausstattung des Wasserfahrzeugs dringend geboten ist.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 940-9-16 v. 12.2.1992 I 242 (NPNordSBefV)
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2024 I Nr. 100
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