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NordSBefV

§ 10Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt,
3.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sich trockenfallen lässt,
4.
entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4, oder entgegen § 7 Absatz 5 mit einem Wasserfahrzeug schneller als mit der dort genannten Geschwindigkeit fährt oder
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 940-9-16 v. 12.2.1992 I 242 (NPNordSBefV)

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2024 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0710A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08617d725f648701d9414b2d8f03ac46fc964f9a24ec05f7fcff3efe90ae9465

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