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NKRG

§ 6Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates

Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

(1) Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.
(2) Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich der Bundesregierung. Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.
(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 19.6.2022 I 920

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66144048605085f7b3f9f1210a0c0d536ac146621581d6c2ff056f908e0718fd

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