NKRG
§ 4Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates
Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
- 1.
- Entwürfe für neue Bundesgesetze,
- 2.
- bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die Stammgesetze,
- 3.
- Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- 4.
- Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,
- 5.
- bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- 6.
- bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
- 1.
- verständliche Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der Regelung,
- 2.
- Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,
- 3.
- Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und Evaluierung,
- 4.
- Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung,
- 5.
- inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 19.6.2022 I 920
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66144048605085f7b3f9f1210a0c0d536ac146621581d6c2ff056f908e0718fd