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NKRG

§ 5Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates

Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
1.
die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,
2.
eigene Anhörungen durchzuführen,
3.
Gutachten in Auftrag zu geben,
4.
der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 19.6.2022 I 920

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66144048605085f7b3f9f1210a0c0d536ac146621581d6c2ff056f908e0718fd

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