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NKRG

§ 8Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Bedarf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben, insbesondere durch Auswertung vorliegender Daten und die Durchführung von Aufwandsschätzungen. Es ist für den Aufbau und die Pflege der Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 19.6.2022 I 920

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66144048605085f7b3f9f1210a0c0d536ac146621581d6c2ff056f908e0718fd

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