MtDBwVWehrtechnikVDV
§ 29Ausbildungsinhalte
- 1.
- das wehrtechnische Aufgabenspektrum,
- 2.
- die wehrtechnischen, wirtschaftlichen und administrativen Zusammenhänge,
- 3.
- ein fundiertes technisches Verständnis,
- 4.
- die erforderlichen technischen Kenntnisse,
- 5.
- die einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften,
- 6.
- Dienstleistungsorientierung,
- 7.
- die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum,
- 8.
- die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Umgang mit Daten im Kontext Datenschutz, Datenmanagement und Datenanalyse“, „digitale Medienkompetenz“ und „Zusammenarbeit in der digitalen Welt“,
- 9.
- allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit
- a)
- zur Kommunikation,
- b)
- zur Zusammenarbeit,
- c)
- zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,
- d)
- zum selbständigen Handeln und
- e)
- zum wirtschaftlichen Handeln sowie
- 10.
- die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik gerecht zu werden.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949