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MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 26Rahmenlehrplan für die fachtheoretische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. Für die Erstellung setzt es sich zudem ins Benehmen mit denjenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist. Der Rahmenlehrplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
1.
die Dauer der Lehrgänge,
2.
der Aufbau der Lehrgänge und
3.
die allgemeinen Inhalte der Lehrgänge.
(3) Der Rahmenlehrplan wird beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der fachtheoretischen Ausbildung gilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949

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