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MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 28Ausbildungsplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
1.
die konkreten Zeiträume für
a)
die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung und
b)
die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung sowie
2.
die Ausbildungsdienststellen, von denen die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung durchgeführt werden oder werden können.
Die Festlegung der konkreten Zeiträume für die Ausbildungsabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung (Lehrgänge) erfolgt im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
(3) Zu Beginn jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung informiert die oder der Ausbildungsbeauftragte die Anwärterin oder den Anwärter nachweisbar auf der Grundlage des Ausbildungsplans über den Ablauf und die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsabschnitts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949

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