(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:
1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
2.
die erforderlichen sozialen Kompetenzen,
3.
die erforderliche Leistungsmotivation und
4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern kündigt das Auswahlverfahren in einer Ausschreibung an.
(4) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Teilnehmendenzahl zum Auswahlverfahren zugelassen.
(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern vernichtet oder löscht die Bewertungsergebnisse des Auswahlverfahrens von Bewerberinnen und Bewerbern, die mindestens einen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, jedoch erst nach einem Jahr.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)
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