(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Aufgabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in einem Auswahlkonzept.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Vor einer Entscheidung wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)
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