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MStDVDV

§ 6Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

(1) Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren gewährt. Hierauf sind die Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1450A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a45a1cd962540eb3b6695a645f0d31788ea02b6d82c01a916df4c5627c03b534

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