(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) In die Auswahlkommission darf nur bestellt werden, wer Erfahrung im Personalwesen oder in der Personalführung nachweisen kann.
(4) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus gewichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) Die Auswahlkommission entscheidet durch Punktvergabe. Die Punkte jedes Mitglieds der Auswahlkommission haben dasselbe Gewicht. Eine Enthaltung von der Punktvergabe ist nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)
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