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§ 10Berufspraktische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung. Es erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
(2) Jede Behörde, in der die berufspraktische Ausbildung stattfindet, bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesverwaltungsamt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen und eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation des Praktikums innerhalb ihrer Behörde zuständig und stellen eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher. Sie beraten die Ausbildenden sowie die Anwärterinnen und Anwärter. Jedes Praktikum kann in mehrere Teile aufgeteilt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass jeder Teil mindestens einen Monat dauert.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bab870e071e8cca76f0947f386b5cb487537df023cbf4ada6d01750c409ce6ee

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