Zum Gesetzesinhalt

MntDAIVVDV

§ 7Aufbau und Dauer der Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.
(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

AusbildungsabschnittBehördeDauer
1EinführungslehrgangBundesverwaltungsamt2 Monate
2Praktikum IBundesbehörde5 Monate
3ZwischenlehrgangBundesverwaltungsamt3 Monate
4Praktikum IIKommunalbehörde3 Monate
5Praktikum IIIBundesbehörde6 Monate
6AbschlusslehrgangBundesverwaltungsamt5 Monate
(4) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass das Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in einer Bundesbehörde absolviert wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bab870e071e8cca76f0947f386b5cb487537df023cbf4ada6d01750c409ce6ee

XML-Quelle beim Herausgeber