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§ 8Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Verwaltungsrecht,
3.
bürgerliches Recht,
4.
Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere
a)
allgemeines Beamtenrecht,
b)
Besoldungsrecht,
c)
Beihilferecht,
d)
Reisekostenrecht,
e)
Arbeits- und Tarifrecht,
f)
Personalvertretungsrecht,
5.
öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
a)
Haushalts- und Rechnungswesen,
b)
Kassenrecht,
c)
Kosten- und Leistungsrechnung,
d)
Controlling,
6.
Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere
a)
Aufbau der Bundesverwaltung,
b)
innerbehördliche Organisation,
7.
Informationstechnik,
8.
Vergaberecht,
9.
Kommunikation und Kooperation,
10.
Gesundheitsmanagement.
(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bab870e071e8cca76f0947f386b5cb487537df023cbf4ada6d01750c409ce6ee

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