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MntDAIVVDV

§ 13Zusammenfassendes Zeugnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1) Über den Erfolg der Ausbildung erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter getrennt nach fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung mit Rangpunkten für die einzelnen Leistungen und mit einer Durchschnittsrangpunktzahl aufzuführen sind.
(2) Für die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung werden die Bewertungen aller Leistungstests herangezogen, für die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung die Bewertungen in den Praktika.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bab870e071e8cca76f0947f386b5cb487537df023cbf4ada6d01750c409ce6ee

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