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§ 11Inhalt der berufspraktischen Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1) Während des Praktikums I werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
1.
adressatenorientiertem Verwaltungshandeln und
2.
den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes, die den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 zugeordnet werden können.
(2) Während des Praktikums II erhalten die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über die Verwaltungsaufgaben der Kommunalbehörde und werden mit den Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut gemacht.
(2a) Ist festgelegt worden, dass das Praktikum II in einer Bundesbehörde absolviert wird, so sind die Anwärterinnen und Anwärter auch im Praktikum II mit den in Absatz 1 genannten Inhalten vertraut zu machen.
(3) Während des Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter mit Fachaufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden vermittelt.
(4) Anwärterinnen und Anwärter, die bereits für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums III fachbezogen ausgebildet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bab870e071e8cca76f0947f386b5cb487537df023cbf4ada6d01750c409ce6ee

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