(1) Nach Ablauf der Frist entscheidet die Enteignungsbehörde nach vorheriger mündlicher Verhandlung über die Einwendungen und stellt den Landentschädigungsplan fest.
(2) Der festgestellte Landentschädigungsplan ist den Beteiligten auszugsweise zuzustellen. Die Berechtigten werden mit dem darin bestimmten Zeitpunkt in den Besitz des ihnen zugeteilten Landes eingewiesen.
(3) Der Kulturamtsvorsteher kann die Entschädigungsberechtigten schon vor Zustellung des Landentschädigungsplans in den Besitz des Entschädigungslands vorläufig einweisen. Wird durch den festgestellten Landentschädigungsplan die der vorläufigen Besitzeinweisung zugrunde gelegte Landentschädigung geändert, so ist den Entschädigungsberechtigten der hierdurch entstehende Schaden angemessen zu ersetzen. Die Entschädigung wird von der Enteignungsbehörde festgesetzt, gegen deren Entscheidungen den Beteiligten der Rechtsweg nach den Bestimmungen des § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes offensteht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864
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