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MittelweserG

§ 8

Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

(1) Nach Ablauf der Frist entscheidet die Enteignungsbehörde nach vorheriger mündlicher Verhandlung über die Einwendungen und stellt den Landentschädigungsplan fest.
(2) Der festgestellte Landentschädigungsplan ist den Beteiligten auszugsweise zuzustellen. Die Berechtigten werden mit dem darin bestimmten Zeitpunkt in den Besitz des ihnen zugeteilten Landes eingewiesen.
(3) Der Kulturamtsvorsteher kann die Entschädigungsberechtigten schon vor Zustellung des Landentschädigungsplans in den Besitz des Entschädigungslands vorläufig einweisen. Wird durch den festgestellten Landentschädigungsplan die der vorläufigen Besitzeinweisung zugrunde gelegte Landentschädigung geändert, so ist den Entschädigungsberechtigten der hierdurch entstehende Schaden angemessen zu ersetzen. Die Entschädigung wird von der Enteignungsbehörde festgesetzt, gegen deren Entscheidungen den Beteiligten der Rechtsweg nach den Bestimmungen des § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes offensteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001490936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6643f44350b6a87d0a181e237dac323eb6c2836a0e93a60fa3fd73b4e7e0a79

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